
Pflegegrad 1 ist der niedrigste Pflegegrad in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Er wird Personen zugesprochen, bei denen eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt. Auch mit Pflegegrad 1 haben Betroffene Anspruch auf bestimmte Leistungen der Pflegekasse – vor allem zur Unterstützung im Alltag.
Inhaltsverzeichnis
Pflegegrad 1 – Definition
Pflegegrad 1 beschreibt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Die Einstufung erfolgt nach einem Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes (MD). Dabei wird nicht der Pflegeaufwand, sondern der Grad der Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen bewertet.
Pflegegrad 1 liegt vor, wenn im Begutachtungsverfahren zwischen 12,5 und unter 27 Punkte erreicht werden.
Voraussetzungen für Pflegegrad 1
Um Pflegegrad 1 zu erhalten, muss bei der Pflegekasse ein Antrag gestellt werden. Anschließend erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD). Dabei wird geprüft, in welchem Umfang die Selbstständigkeit im Alltag eingeschränkt ist. Grundlage der Einstufung ist das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA).
Welche Bereiche werden bei Pflegegrad 1 bewertet?
01
Mobilität
In diesem Bereich wird bewertet, wie selbstständig sich eine Person bewegen kann. Dazu zählen unter anderem das Aufstehen aus dem Bett, das Gehen innerhalb der Wohnung sowie das Treppensteigen. Auch die Fähigkeit, die Körperhaltung zu wechseln, spielt eine Rolle.
02
Kognitive und kommunikative Fähigkeite
Hier prüft der Medizinische Dienst, ob sich die betroffene Person zeitlich und räumlich orientieren kann, Gespräche versteht und eigene Bedürfnisse mitteilt. Einschränkungen können zum Beispiel bei Gedächtnisproblemen oder beginnender Demenz vorliegen.
03
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Dieser Bereich berücksichtigt auffällige Verhaltensweisen wie Ängste, Unruhe, depressive Verstimmungen oder aggressives Verhalten. Bewertet wird, wie häufig solche Situationen auftreten und ob dabei Unterstützung notwendig ist.
04
Selbstversorgung
Bei der Selbstversorgung geht es um alltägliche Tätigkeiten wie Waschen, Anziehen, Essen und Trinken. Auch der selbstständige Toilettengang wird hier berücksichtigt. Bereits leichte Einschränkungen können zu Punkten führen.
05
Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
Hier wird bewertet, ob die betroffene Person Medikamente eigenständig einnehmen, ärztliche Anweisungen umsetzen oder mit medizinischen Hilfsmitteln umgehen kann. Auch Unterstützung bei Verbandswechseln oder Inhalationen fließt in die Bewertung ein.
06
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
In diesem Bereich prüft der Medizinische Dienst, ob der Alltag selbst geplant und soziale Kontakte gepflegt werden können. Einschränkungen liegen vor, wenn Hilfe bei der Tagesstruktur oder bei sozialen Aktivitäten benötigt wird.
Für jeden dieser Bereiche werden Punkte vergeben. Die Gesamtpunktzahl entscheidet darüber, ob und welcher Pflegegrad anerkannt wird. Pflegegrad 1 liegt vor, wenn eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wird.
Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?
Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst. Dennoch stellt die Pflegekasse verschiedene Leistungen bei Pflegegrad 1 zur Verfügung, die darauf abzielen, die Selbstständigkeit zu erhalten, den Alltag zu erleichtern und pflegende Angehörige zu entlasten. Viele dieser Leistungen werden von Betroffenen häufig nicht genutzt, obwohl ein Anspruch besteht
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
Menschen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro. Dieser Betrag kann für anerkannte Unterstützungsleistungen eingesetzt werden, zum Beispiel für Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder Betreuungsangebote. Eine Auszahlung in bar ist nicht möglich – die Abrechnung erfolgt direkt über zugelassene Anbieter.
Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 Euro monatlich. Dazu zählen unter anderem Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Mundschutz. Diese Hilfsmittel sollen die häusliche Pflege erleichtern und hygienische Sicherheit gewährleisten.
Hausnotruf bei Pflegegrad 1
Bei Pflegegrad 1 beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten für einen Hausnotruf mit bis zu 25,50 Euro pro Monat. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person überwiegend allein lebt oder regelmäßig längere Zeit allein ist. Der Hausnotruf erhöht die Sicherheit im Alltag und ermöglicht schnelle Hilfe im Notfall.
Wohnraumanpassung bei Pflegegrad 1
Für Maßnahmen zur barrierefreien Anpassung der Wohnung können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme erhalten. Dazu zählen zum Beispiel der Einbau einer bodengleichen Dusche, Haltegriffe oder der Abbau von Barrieren im Wohnumfeld.
Pflegeberatung bei Pflegegrad 1
Auch bei Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung. Diese hilft dabei, Leistungen der Pflegekasse besser zu verstehen, Unterstützung zu organisieren und frühzeitig die richtigen Entscheidungen zu treffen. Eine Pflegeberatung kann besonders sinnvoll sein, um einen höheren Pflegegrad vorzubereiten oder Leistungen optimal zu nutzen.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können digitale Pflegeanwendungen nutzen, die den Alltag unterstützen oder Angehörige entlasten. Die Pflegekasse übernimmt hierfür Kosten von bis zu 40 Euro monatlich, sofern die Anwendung zugelassen ist.
Welche Leistungen sind bei Pflegegrad 1 nicht enthalten?
Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, keine Pflegesachleistungen und keine Leistungen der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. Diese Leistungen stehen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.
Auch wenn Pflegegrad 1 nur geringe Einschränkungen anerkennt, stehen Pflegebedürftigen wichtige Unterstützungsleistungen zur Verfügung. Besonders der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und die Pflegeberatung bieten wertvolle Hilfe im Alltag. Eine frühzeitige Beratung hilft dabei, alle Leistungen bei Pflegegrad 1 vollständig auszuschöpfen.
Leistungen bei Pflegegrad 1 im Überblick
Die Tabelle zeigt übersichtlich, welche Leistungen Pflegebedürftigen bei Pflegegrad 1 zustehen. Besonders wichtig ist der monatliche Entlastungsbetrag, da er häufig für Haushaltshilfe oder Betreuung genutzt wird. Pflegegeld und Pflegesachleistungen stehen hingegen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.
Viele Betroffene gehen davon aus, dass es bei Pflegegrad 1 bereits Pflegegeld gibt. Das ist nicht der Fall. Dennoch können durch gezielte Nutzung der Leistungen spürbare Entlastungen im Alltag erreicht werden – insbesondere durch anerkannte Unterstützungsangebote.
Pflegegrad 1 beantragen –
so funktioniert der Antrag Schritt für Schritt
Pflegegrad 1 muss aktiv bei der Pflegekasse beantragt werden. Ein Pflegegrad wird nicht automatisch vergeben, auch wenn gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Erst nach Antragstellung und einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) entscheidet die Pflegekasse, ob und welcher Pflegegrad anerkannt wird.
Der Antrag ist kostenlos und kann von der pflegebedürftigen Person selbst oder von Angehörigen gestellt werden.
Wo stellt man den Antrag auf Pflegegrad 1?
Der Antrag kann auf verschiedenen Wegen gestellt werden:
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telefonisch bei der Pflegekasse
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schriftlich per Brief oder Formular
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per E-Mail
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online über die Pflegekasse (häufig über die Website der Krankenkasse)
Ein formloser Antrag reicht zunächst aus. Die Pflegekasse sendet anschließend alle weiteren Unterlagen zu.
Pflegegrad 1 beantragen – Ablauf im Überblick
Nach der Antragstellung läuft das Verfahren in mehreren festen Schritten ab. Diese gelten bundesweit einheitlich.
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Antrag bei der Pflegekasse stellen
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Termin zur Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst erhalten
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Begutachtung nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA)
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Auswertung und Entscheidung durch die Pflegekasse
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Bescheid über Pflegegrad 1 oder Ablehnung erhalten
Die Pflegekasse ist verpflichtet, innerhalb von 25 Arbeitstagen über den Antrag zu entscheiden.
Wer darf den Antrag stellen?
Der Antrag auf Pflegegrad 1 kann gestellt werden von:
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der pflegebedürftigen Person selbst
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Angehörigen
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Bevollmächtigten
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gesetzlichen Betreuern
Wichtig ist, dass bei Antragstellung eine entsprechende Vollmacht oder Betreuung vorliegt, falls der Antrag nicht selbst gestellt wird.
Was passiert nach dem Antrag? (Pflegebegutachtung)
Nach Antragstellung beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) mit der Pflegebegutachtung. Dabei wird geprüft, wie selbstständig die betroffene Person im Alltag ist. Grundlage ist das Neue Begutachtungsassessment (NBA).
Es werden sechs Lebensbereiche bewertet, aus denen sich eine Punktzahl ergibt. Für Pflegegrad 1 müssen zwischen 12,5 und unter 27 Punkte erreicht werden.
Wie viel Geld bekommt man bei Pflegegrad 1?
Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst. Viele Betroffene gehen zunächst davon aus, dass bereits bei Pflegegrad 1 monatlich Pflegegeld ausgezahlt wird – das ist jedoch nicht korrekt.
Kein Pflegegeld bei Pflegegrad 1 – warum?
Pflegegrad 1 wird bei einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vergeben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass noch keine regelmäßige körperliche Pflege erforderlich ist.
Aus diesem Grund erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 kein Pflegegeld und auch keine Pflegesachleistungen.
Welche finanzielle Unterstützung gibt es trotzdem bei Pflegegrad 1?
Auch ohne Pflegegeld stellt die Pflegekasse finanzielle Leistungen zur Verfügung, um den Alltag zu erleichtern und Pflegebedürftige frühzeitig zu unterstützen.
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Entlastungsbetrag: 131 € monatlich
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Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 € monatlich
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Zuschuss für Hausnotruf: bis zu 25,50 € monatlich
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Zuschuss zur Wohnraumanpassung: bis zu 4.180 € pro Maßnahme
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Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): bis zu 40 € monatlich
Häufiges Missverständnis bei Pflegegrad 1
Viele Menschen glauben, dass es bei Pflegegrad 1 bereits Pflegegeld gibt. Tatsächlich ist Pflegegrad 1 vor allem als Einstieg in die Pflegeleistungen gedacht. Ziel ist es, frühzeitig Unterstützung anzubieten und eine Verschlechterung der Pflegesituation möglichst zu vermeiden.
Eine professionelle Pflegeberatung hilft dabei, die vorhandenen Leistungen vollständig auszuschöpfen und gegebenenfalls einen höheren Pflegegrad vorzubereiten.
Pflegegrad 1 bei Demenz –
Voraussetzungen, Bewertung und Besonderheiten
Pflegegrad 1 kann auch bei Demenz anerkannt werden. Entscheidend ist dabei nicht die Diagnose Demenz selbst, sondern der Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag. Menschen mit beginnender oder leichter Demenz können Pflegegrad 1 erhalten, wenn sie im Begutachtungsverfahren ausreichend Punkte erreichen.
Bekommen Menschen mit Demenz automatisch Pflegegrad 1?
Nein. Eine Demenzdiagnose allein führt nicht automatisch zu einem Pflegegrad. Die Pflegekasse prüft immer, wie stark der Alltag tatsächlich eingeschränkt ist. Auch bei einer ärztlich bestätigten Demenz kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn die Selbstständigkeit noch weitgehend erhalten ist.
Welche Einschränkungen werden bei Demenz besonders berücksichtigt?
Bei Menschen mit Demenz legt der Medizinische Dienst den Fokus vor allem auf geistige, psychische und soziale Einschränkungen. Besonders relevant sind dabei folgende Bewertungsbereiche:
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kognitive und kommunikative Fähigkeiten
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Orientierung (zeitlich, örtlich, situativ)
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Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
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Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte
Typische Anzeichen sind zum Beispiel Vergesslichkeit, Unsicherheit im Alltag, Schwierigkeiten bei Gesprächen oder Probleme bei der Tagesstrukturierung.
Pflegegrad 1 bei beginnender Demenz – wann reicht es aus?
Pflegegrad 1 wird bei Demenz dann vergeben, wenn zwar noch keine umfassende Pflege nötig ist, aber bereits eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit besteht. Das ist häufig bei:
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früher Alzheimer-Erkrankung
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leichter vaskulärer Demenz
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kognitiven Einschränkungen im Alter
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beginnender Gedächtnisstörung
der Fall.
Für Pflegegrad 1 müssen 12,5 bis unter 27 Punkte im Begutachtungsverfahren erreicht werden.
Warum Pflegegrad 1 bei Demenz besonders wichtig ist
Auch wenn Pflegegrad 1 keine Pflegegeld- oder Pflegesachleistungen vorsieht, ist er bei Demenz besonders wertvoll. Der Pflegegrad ermöglicht den Zugang zu wichtigen Unterstützungsleistungen, die helfen, den Alltag länger selbstständig zu bewältigen und Angehörige zu entlasten.
Dazu zählen unter anderem:
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monatlicher Entlastungsbetrag
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Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
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Zuschüsse für Wohnraumanpassung
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Hausnotruf
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kostenfreie Pflegeberatung
Pflegegrad 1 bei Demenz – früh beantragen lohnt sich
Gerade bei Demenz ist eine frühe Antragstellung sinnvoll. Der anerkannte Pflegegrad erleichtert spätere Höherstufungen und schafft frühzeitig Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Zudem kann der Pflegegrad bei einer Verschlechterung der Situation schneller angepasst werden.
Dazu zählen unter anderem:
-
monatlicher Entlastungsbetrag
-
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
-
Zuschüsse für Wohnraumanpassung
-
Hausnotruf
Pflegegrad 1 erhöhen –
wann ist eine Höherstufung möglich?
Pflegegrad 1 ist häufig nur der Einstieg in die Pflegebedürftigkeit. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand oder nimmt der Unterstützungsbedarf im Alltag zu, kann jederzeit eine Höherstufung des Pflegegrads beantragt werden. Viele Betroffene suchen gezielt nach Informationen, wie sie von Pflegegrad 1 auf Pflegegrad 2 oder höher kommen.
Wann sollte man Pflegegrad 1 erhöhen lassen?
Eine Höherstufung ist sinnvoll, sobald sich die Selbstständigkeit messbar verschlechtert hat. Typische Gründe für einen Antrag auf Pflegegrad-Erhöhung sind:
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zunehmende Mobilitätseinschränkungen
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häufigere Stürze oder Unsicherheiten beim Gehen
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steigender Unterstützungsbedarf bei Körperpflege oder Ernährung
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stärkere kognitive Einschränkungen (z. B. bei Demenz)
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regelmäßige Hilfe bei Medikamenteneinnahme oder Therapien
Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern der tatsächliche Hilfebedarf im Alltag.
Wie beantragt man eine Höherstufung von Pflegegrad 1?
Der Antrag auf Höherstufung erfolgt formlos bei der Pflegekasse. Nach Antragstellung wird erneut eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst durchgeführt. Dabei wird geprüft, ob nun mehr Punkte im Begutachtungsverfahren erreicht werden.
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Antrag auf Höherstufung bei der Pflegekasse stellen
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Termin zur Pflegebegutachtung abwarten
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Alltagssituation realistisch schildern
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Einstufungsbescheid erhalten
Von Pflegegrad 1 zu Pflegegrad 2 – was ändert sich?
Der Wechsel von Pflegegrad 1 zu Pflegegrad 2 bringt deutliche finanzielle und praktische Vorteile. Ab Pflegegrad 2 bestehen erstmals Ansprüche auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst.
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Pflegegeld bei häuslicher Pflege
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Pflegesachleistungen durch Pflegedienst
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Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
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höhere Entlastungsleistungen
Pflegegrad 2 wird vergeben, wenn 27 bis unter 47,5 Punkte erreicht werden.
Pflegegrad 1 erhöhen – Tipps für die Begutachtung
Viele Anträge scheitern nicht am fehlenden Bedarf, sondern an einer unzureichenden Vorbereitung. Diese Punkte sind besonders wichtig:
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Alltag realistisch schildern (nicht beschönigen)
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Einschränkungen dokumentieren (z. B. Sturzprotokolle)
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Angehörige beim Gutachtertermin dabei haben
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ärztliche Unterlagen bereithalten
Eine professionelle Pflegeberatung kann helfen, typische Fehler zu vermeiden.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Wird der Antrag auf Höherstufung abgelehnt, besteht das Recht auf Widerspruch. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids eingelegt werden. In vielen Fällen führt ein gut begründeter Widerspruch doch noch zur Höherstufung.
Häufige Fragen zu Pflegegrad 1
Was bedeutet Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 bedeutet, dass eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt. Betroffene kommen im Alltag überwiegend selbstständig zurecht, benötigen jedoch punktuell Unterstützung. Die Einstufung erfolgt nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst anhand des Neuen Begutachtungsassessments (NBA).
Ab wie vielen Punkten bekommt man Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 wird vergeben, wenn bei der Pflegebegutachtung zwischen 12,5 und unter 27 Punkte erreicht werden. Die Punkte ergeben sich aus der Bewertung von sechs Lebensbereichen, zum Beispiel Mobilität, Selbstversorgung und kognitive Fähigkeiten.
Wie beantragt man Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 muss aktiv bei der Pflegekasse beantragt werden. Der Antrag kann telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder online gestellt werden. Nach der Antragstellung erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, auf deren Basis die Pflegekasse entscheidet.
Wie lange dauert es, bis über den Antrag auf Pflegegrad 1 entschieden wird?
Die Pflegekasse ist gesetzlich verpflichtet, innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang eine Entscheidung zu treffen. Verzögert sich das Verfahren ohne triftigen Grund, kann unter Umständen ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehen.
Gibt es Pflegegeld bei Pflegegrad 1?
Nein. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld und auch keine Pflegesachleistungen. Stattdessen stehen Unterstützungsleistungen wie der Entlastungsbetrag oder Pflegehilfsmittel zur Verfügung.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?
Der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro monatlich. Er kann für anerkannte Unterstützungsangebote wie Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder Betreuungsleistungen genutzt werden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
Welche Pflegehilfsmittel stehen bei Pflegegrad 1 zu?
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 Euro pro Monat. Dazu gehören unter anderem Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz oder Bettschutzeinlagen.
Kann man von Pflegegrad 1 auf Pflegegrad 2 wechseln?
Ja. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand oder nimmt die Selbstständigkeit weiter ab, kann jederzeit ein Höherstufungsantrag gestellt werden. In diesem Fall erfolgt eine erneute Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
Ist eine Pflegeberatung bei Pflegegrad 1 Pflicht?
Nein. Eine verpflichtende Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI ist erst ab Pflegegrad 2 vorgeschrieben. Dennoch besteht auch bei Pflegegrad 1 Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung, die sehr empfehlenswert ist.
Was passiert, wenn der Antrag auf Pflegegrad 1 abgelehnt wird?
Wird der Antrag abgelehnt, kann innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden. In vielen Fällen lohnt sich ein Widerspruch, insbesondere wenn Einschränkungen im Alltag bei der Begutachtung nicht vollständig berücksichtigt wurden.