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Entlastungsbetrag 2025 – Mehr Unterstützung für die häusliche Pflege

  • yilmazez3
  • 30. Juli
  • 2 Min. Lesezeit

Viele Pflegebedürftige werden zu Hause von Angehörigen betreut. Der Entlastungsbetrag soll pflegende Familien entlasten. Seit dem 1. Januar 2025 ist dieser Betrag gestiegen.



Was ist der Entlastungsbetrag?


Alle pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat . Bis Ende 2024 waren es 125 € . Der Betrag wird nachträglich ausbezahlt und darf nur für bestimmte Leistungen genutzt werden .



Voraussetzungen und Nutzung



  • Pflegegrad vorhanden: Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad und häusliche Pflege .


  • Flexibler Einsatz: Der Entlastungsbetrag kann für Tages‑ und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, anteilige ambulante Pflegeleistungen oder Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Haushaltshilfe, Begleitdienste) verwendet werden .


  • Ansparen erlaubt: Nicht genutzte Beträge können angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden .


  • Unverändert für alle Pflegegrade: Der Betrag ist für alle fünf Pflegegrade gleich hoch .


Wofür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?


Der Entlastungsbetrag darf nur zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen verwendet werden, die pflegende Angehörige unterstützen und die Selbstständigkeit sowie Selbstbestimmung der pflegebedürftigen Person im Alltag fördern. Qualitätsgesichert bedeutet, dass die Angebote durch die zuständigen Landesbehörden anerkannt sind. Solche Behörden sind z.B. die Gesundheitsministerien der Länder oder Landesämter für Pflege.


Der Entlastungsbetrag kann flexibel eingesetzt werden, z.B. für


  • Tages- und Nachtpflege.


  • Kurzzeitpflege.


  • Leistungen ambulanter Pflegedienste (für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 gilt dies nicht für Leistungen aus Modul 4, d.h. aus dem Bereich der Selbstversorgung), Näheres unter Pflegebegutachtung.


  • Angebote zur Unterstützung im Alltag (z.B. durch einen ambulanten Betreuungsdienst).


  • Zuschuss für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 in der vollstationären Pflege.


Durch den Entlastungsbetrag ist es möglich, die Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege etwas länger in Anspruch zu nehmen. Auch die dabei entstehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) oder Fahrtkosten können vom Entlastungsbetrag bezahlt werden.


Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich auch für nach Landesrecht geförderte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Dazu gehören z.B.


  • Entlastung für Pflegebedürftige, z.B. praktische Hilfen wie Einkaufen oder Vorlesen


  • Entlastung für Pflegende und Angehörige, z.B. emotionale Unterstützung durch Gespräche und Zuhören


  • Angebote zur Betreuung, z.B. Übernahme stundenweiser Betreuung, wenn pflegende Angehörige kurze Auszeiten benötigen


Die Entlastungsangebote können von ambulanten Betreuungsdiensten oder ambulanten Pflegediensten in Anspruch genommen werden. Es ist auch möglich, den Entlastungsbetrag an Nachbarn, Freunde und Bekannte für Unterstützungen weiterzugeben. Je nach Bundesland gibt es hierfür verschiedene Voraussetzungen, in der Regel muss ein Pflegekurs besucht werden. Die Pflegekassen geben hierzu Auskunft. Eine weitere Möglichkeit bieten Angebote, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bzw. anderer organisierter Helferkreise zur Verfügung stehen.



Warum ist das wichtig?


Der höhere Entlastungsbetrag bietet zusätzliche finanzielle Spielräume für pflegende Angehörige. Er kann z. B. für professionelle Haushaltsunterstützung eingesetzt werden, damit sich Angehörige erholen können. Viele Familien wissen jedoch nicht, wie sie den Betrag beantragen oder abrechnen. Hier unterstützt unser Pflegedienst Feelege aus Hamm.


Sie möchten den Entlastungsbetrag nutzen, wissen aber nicht, wie? Unsere Pflegeberater in Hamm unterstützen Sie bei Antrag und Abrechnung – damit Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen.




ree


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